Satzung

Bingumer Sportverein von 1949 e.V.

Vereinssatzung

I. Allgemeines

  • § 1 Name und Sitz

  • § 2 Zwecks des Vereins

  • § 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

  • § 4 Rechtsgrundlage

  • § 5 Gliederung des Vereins

II. Mitgliedschaft, Rechte, und Pflichten der Mitglieder

  • § 6 Erwerb der Mitgliedschaft

  • § 7 Ehrenmitglieder

  • § 8 Erlöschen der Mitgliedschaft

  • § 9 Ausschließungsgründe

  • § 10 Rechte und Pflichten der Mitlieder

  • § 11 Beitragszahlung

III. Organe des Vereins, Stellung und Aufgaben, Verfahren

  • § 12 Organe des Vereins

  • § 13 Jahreshauptversammlung und Mitgliederversammlung

  • § 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  • § 15 Tagesordnung der Jahreshauptversammlung Bingumer Sportverein von 1949 e.V.

  • § 16 Vereinsvorstand

  • § 17 Pflichten und Rechte des Vorstands

  • § 18 Vereinsfachausschüsse

  • § 19 Ehrenrat

  • § 20 Aufgaben des Ehrenrates

  • § 21 Kassenprüfer

  • § 22 Verfahren der Beschlussfassung der Organe

IV. Allgemeine Schlussbestimmungen

  • § 23 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

  • § 24 Vereinsvermögen

  • § 25 Inkrafttreten

 

I. Allgemeines

§ 1 Name und Sitz

Der 1949 in Bingum gegründete Verein führt den Namen „Bingumer Sportverein von 1949 e.V.“ und hat den Sitz in Leer-Bingum. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Leer eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amateursports. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. und endet zum 31.12. des gleichen Jahres.

§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. mit seinen Gliederungen und Fachverbänden. Der Verein regelt im Einklang mit deren Satzung seine Angelegenheiten selbstständig.

§ 4 Rechtsgrundlage

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung sowie die Satzung der in § 3 genannten Organisationen geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen, soweit nicht von der satzungsgemäß hierfür zuständigen Stelle eine Sondergenehmigung erteilt wird.

§ 5 Gliederung des Vereins

Der Verein gliedert sich in Fachabteilungen. Jeder Abteilung steht ein Abteilungsleiter (Obmann, Wart) vor, der alle mit dieser Sportart zusammenhängenden Fragen im Rahmen dieser Satzung regelt. Bei Bedarf können in den Abteilungen Fachausschüsse zur Unterstützung des jeweiligen Abteilungsleiters gebildet werden. Die Fachausschüsse werden von den Mitgliedern der zuständigen Abteilung gewählt. Die Stärke der Fachausschüsse soll fünf Personen nicht übersteigen. Den Vorsitz im Ausschuss führt der jeweilige Abteilungsleiter.

 

II. Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Antrag zu stellen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Wird die Aufnahme abgelehnt, so steht dem Aufnahmesuchenden das Beschwerderecht an den Ehrenrat zu, der endgültig entscheidet.

§ 7 Ehrenmitglieder

Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes, durch Beschluss der Jahreshauptversammlung unter Zustimmung der Mehrheit der erschienenen Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.

§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

a) Durch Tod

b) Durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung zum Schluss eines Halbjahres- oder Jahresende.

c) Durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes. Der Bescheid über den Ausschluss ist dem Mitglied in schriftlicher Form zuzustellen. Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes erlöschen sämtliche durch die Mitgliedschaft erworbenen Anrechte, dagegen bleibt das ausscheidende Mitglied für alle Verpflichtungen an den Verein haftbar.

§ 9 Ausschließungsgründe

Die Ausschließung eines Mitglieds (§8c) kann nur in nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:

a) Wenn die in § 10 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich oder schuldhaft verletzt werden,

b) Wenn das Mitglied seinem dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung trotz zweimaliger Mahnung nicht nachkommt,

c) Wenn das Mitglied gegen die vorliegende Satzung und gegen die Interessen des Vereins schwer verstößt. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an den Ehrenrat zulässig, der endgültig entscheidet.

§ 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:

a) Durch Ausübung des Stimmrechtes an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechtes sind nur Mitglieder über 16 Jahre berechtigt.

b) Die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu nutzen.

c) An allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben.

Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:

a) Die Satzung des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen eV, der letzteren angeschlossenen Fachverbände, soweit sie deren Sportart ausüben, sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen.

b) Nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln.

§ 11 Beitragszahlungen

Die Beiträge werden durch die Jahreshauptversammlung festgesetzt. Der Vorstand kann auf Antrag Beitragserleichterung gewähren. Eine Aufnahmegebühr kann vom Vorstand beschlossen werden. Der Beitrag ist im Voraus zu entrichten und kann jährlich oder ½ jährlich bezahlt werden.

 

III. Organe des Vereins, Stellung und Aufgaben, Verfahren

§ 12 Organe des Vereins (§13, 16, 18 und 19) Organe des Vereins sind:

a) Die Jahreshauptversammlung bzw. die Mitgliederversammlung

b) Der Vorstand

c) Die Fachausschüsse

d) Der Ehrenrat Die Mitgliedschaft in einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt.

§ 13 Jahreshauptversammlung und Mitgliederversammlung

Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Jahreshauptversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche Mitglieder ab 16 Jahren sind stimmberechtigt. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Die Mitgliederversammlung ist jährlich innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres als Jahreshauptversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand durch Anschlag am „schwarzen Brett“ unter Bekanntgabe der vorläufigen festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von mindestens 14 Tagen. Anträge zur Tagesordnung sind sieben Tage vor der Mitgliederversammlung bei dem 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Mitgliederversammlungen außerhalb der Jahreshauptversammlung sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20% der Stimmberechtigten es beantragen. Den Vorsitz in den Mitgliederversammlungen führt der 1. Vorsitzende.

Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach den § 22 und 23.

§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, sowie sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist. Seiner Beschlussfassung unterliegt insbesondere:

a) Wahl der Vorstandsmitglieder Bingumer Sportverein von 1949 e.V.

b) Bestätigung der Fachausschussmitglieder

c) Wahl der Mitglieder des Ehrenrates

d) Wahl von mindestens zwei Kassenprüfer

e) Ernennung von Ehrenmitgliedern

f) Festsetzung der Beiträge

g) Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung

h) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages

§ 15 Tagesordnung der Jahreshauptversammlung Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:

a) Feststellung der Stimmberechtigen

b) Rechenschaftsbericht der Organmitglieder und der Kassenprüfen

c) Beschlussfassung der Entlastung

d) Festsetzung der Beiträge

e) Neuwahlen

f) Anträge von Mitgliedern

§ 16 Vereinsvorstand Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) Dem 1. Vorsitzenden

b) Dem 2. Vorsitzenden

c) Dem 3. Vorsitzenden

d) Dem Kassenwart

e) Dem Schriftführer

f) Dem Leiter des gesamten Sportbetriebes (Sportwart)

g) Der Frauenwartin

h) Dem Jugendleiter

i) Dem Leiter für Medien- und Öffentlichkeitsarbeit

j) Dem Sozialwart

k) Dem Platz- und Gerätewart

l) Den Leitern der einzelnen Fachabteilungen

Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung durch einfache Stimmenmehrheit gewählt. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt möglich. Nur der 1. Vorsitzende, der 3. Vorsitzende und der Schriftführer einerseits und der 2. Vorsitzende und der Kassenwart andererseits werden im jährlichen Wechsel für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 3. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Bei Rechtsgeschäften, die den Verein bis zu einem Betrag von 1.000 Euro verpflichten, kann der Verein vom 1. Vorsitzenden des geschäftsführenden Vorstandes allein oder von mindestens zwei Mitgliedern des übrigen geschäftsführenden Vorstandes vertreten werden. Bei Rechtsgeschäften über einen Betrag von 1.000 Euro bedarf es der mehrheitlichen Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes.

§ 17 Pflichten und Rechte des Vorstandes

a) Aufgaben des Gesamtvorstandes Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.

b) Aufgaben der einzelnen Mitglieder 1. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie aller wichtigen und verbindlichen Schriftstücke.

2. Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden im Verhinderungsfalle in allen vorbezeichneten Angelegenheiten.

3. Der 3. Vorsitzende Betreut das gesamte Finanz- und Rechnungswesen. Er überwacht alle Spendengelder und erstellt notwendige Bescheinigungen.

4. Der Kassenwart verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Alle Zahlungen dürfen nur gemäß der Vertretungsregelung aus §16 geleistet werden. Er ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Bei einer Kassenrevision sind alle Ausgaben durch Belege, die vom  geschäftsführenden Vorstand anerkannt sein müssen, nachzuweisen.

5. Der Schriftführer erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins und kann einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilungen mit Zustimmung des Geschäftsführenden Vorstand allein unterzeichnen. Er führt in den Versammlungen die Protokolle, die er zu unterschreiben hat.

6. Der Leiter des gesamten Sportbetriebes bearbeitet sämtliche überfachlichen Sportangelegenheiten und sorgt für ein gutes Einvernehmen zwischen den Fachabteilungen. Er hat die Aufsicht bei allen Übungs- und sonstigen Sportveranstaltungen ohne Rücksicht, welche Sportart sie betreffen.

7. Die Frauenwartin hat innerhalb des Vorstandes die Belange der Damenabteilung wahrzunehmen.

8. Der Jugendleiter hat sämtliche Jugendlichen des Vereins zu betreuen, ohne Rücksicht darauf, welche Sportart betrieben wird.

9. Der Leiter für Medien- und Öffentlichkeitsarbeit vertritt den Schriftführer im Behinderungsfall und hat alle mit der Werbung zusammenhängenden Arbeiten, wie Berichterstattung an die Presse, Abfassung von Werbeartikel, Bekanntmachungen, Plakate usw. zu erledigen.

10.Der Sozialwart regelt die sozialen Angelegenheiten im Verein.

11.Der Platz- und Gerätewart hat das Vereinseigentum, gepachtete Sportstätten, Sportgeräte und Ausrüstung verantwortlich zu verwalten und in einem gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten.

§ 18 Vereinsausschüsse

Die Vereinsausschüsse werden für jede im Verein betriebene Sportart gebildet. Sie werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ihre Aufgabe ist es, die Richtlinien für die sportliche Ausbildung dieser Sportart zu bestimmen, die Übungsund Trainingsstunden anzusetzen und die vom zuständigen Fachverband oder seiner Gliederungen gefassten Beschlüsse innerhalb des Vereins zu verwirklichen.

§ 19 Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern sowie zwei Ersatzmitgliedern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 40 Jahre alt sein. Sie werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 20 Aufgaben des Ehrenrates

Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichtes oder eines Fachverbandes gegeben ist. Er beschließt in der Berufung über den Ausschluss von Mitglieder gemäß § 9. Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigung zu verantworten und zu entlasten.

§ 21 Kassenprüfer

Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils zwei Jahre zu wählenden Kassenprüfer (Wiederwahl ist unzulässig) haben das Recht, unvermutete und ins einzelne gehende Kassenprüfungen vorzunehmen, deren Ergebnis sie in einem Protokoll niederlegen und dem 1. Vorsitzenden mitteilen. Die Kassenprüfung ist mindestens einmal im Jahr vorzunehmen.

§ 22 Verfahren der Beschlussfassung der Organe

Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Einberufung ist ordnungsgemäß erfolgt, wenn sie 7 Tage vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung am „Schwarzen Brett“ durch den Versammlungsleiter schriftlich bekannt gegeben wurde. Die Vorschrift des § 13 bleibt unberührt. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmmehrheit der erschienenen Mitglieder erfasst. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handzeichen. Sämtliche stimmberechtigten Mitglieder können Anträge zur Tagesordnung bis drei Tage vor dem Versammlungstermin stellen. Später eingehende Anträge müssen zur ihrer Behandlung von der Versammlung besonders geschlossen werden. Über sämtliche Versammlungen ist eine Niederschrift zu führen. Die Niederschrift muss Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis und die gefassten Beschlüsse enthalten.

IV. Allgemeine Schutzbestimmungen

§ 23 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder, über eine Vereinsauflösung eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 24 Vereinsvermögen

Die Überschüsse der Vereinskasse sowie das sonst vorhandene Vermögen sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder haben hieran keinen Anspruch. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Stadt Leer, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf. § 25 Inkrafttreten Die vorstehende Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung am 29. Oktober 1982 im Vereinslokal „Gasthof Frisia“ von der Jahreshauptversammlung angenommen und tritt mit dem Tage der Annahme in Kraft. Sie wurde am 03. Mai 1984 bei dem Amtsgericht Leer unter Nr. 501 in das Vereinsregister eingetragen. Die Satzungsänderung vom 11. September 2000 wurde im März 2002 in das Vereinsregister nachgetragen.

Leer-Bingum, den 01.10.2020